Wir informieren

Öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer

Diese Information soll dazu dienen, Sie über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und Leistungen der öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer in Niederösterreich zu informieren. Oberstes Ziel Ihres Rauchfangkehrers ist es, Maßnahmen zu setzen, um den Schutz und die Sicherheit der Menschen in Ihrem Haushalt zu gewährleisten. Hierbei geht es unter anderem um vorbeugenden Brandschutz, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und um sicherheitsrelevante Tätigkeiten. Sollten Sie Anliegen oder Fragen diesbezüglich haben, scheuen Sie sich nicht, Ihren Rauchfangkehrerbetrieb persönlich zu kontaktieren oder Ihren Rauchfangkehrer im Zuge seines nächsten Besuches anzusprechen.

Die wesentlichen Informationen rund um das Rauchfangkehrerhandwerk und die Tätigkeiten Ihres Rauchfangkehrers haben wir hier versucht, bestmöglich und übersichtlich zusammenzufassen.

Was macht Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer für Sie?


Er erledigt für Sie im Sinne Ihrer persönlichen Sicherheit in Ihrem Wohnsitz alle sicherheitsrelevanten Aufgaben welche dem öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer vorbehalten sind.

Was sind solche sicherheitsrelevanten Aufgaben und Tätigkeiten?


Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer hat die Aufgabe der Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau, Ihre Abgasführungen, Feuerstätten und Luftschächte zu überprüfen und zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu kehren und etwaiges Gefährdungspotential aufzuzeigen und wenn möglich zu beseitigen insoweit er durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet wird.

Wer darf das für Sie tun?


Das dürfen nur jene Rauchfangkehrermeisterbetriebe welche mit Ihrer Gewerbeberechtigung mit der Durchführung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten auf das entsprechende Kehrgebiet eingeschränkt sind. Auch nur diese sind berechtigt die Bezeichnung öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer zu führen.

Gesetzliches

Gemäß § 125 Abs. 6 GewO ist Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer verpflichtet Sie zu informieren, zu welchen Tätigkeiten er durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet wird sowie welche Tätigkeiten ihm vorbehalten sind.

Der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer wird in Niederösterreich zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes durch folgende landesgesetzliche Vorschriften verpflichtet:

NÖ Kehrgebietsverordnung 2001

Landesgesetzblatt 7000/51-1
Gemäß § 123 Abs. 3 GewO sind die zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten berechtigten öffentlich zugelassen Rauchfangkehrer verpflichtet, diese Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes auszuführen.

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG2015)


3. Abschnitt
Feuerpolizeiliche Beschau
§ 14 Umfang Feuerpolizeiliche Beschau
§ 15 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
§ 16 Mitwirkungspflichten
4. Abschnitt
Überprüfenund
Kehren von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten

§ 17 Überprüfungs-und Kehrverpflichtung
§ 18 Überprüfungsperioden
§ 19 Ausbrennen und Abziehen von Abgasanlagen
§ 20 Aufzeichnungen
§ 21 Mängelbehebung

Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden

LGBI. Nr. 119/2015
§ 1 Allgemeines
§ 2 Perioden für Abgasanlagen
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Perioden für Verbindungsstücke
§ 5 Perioden für Feuerstätten
§ 6 Perioden für Luftschächte
§ 7 Schlussbestimmung

Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich

LGBL. Nr. 7000/i.d.g.F

Gemäß § 123 Abs. 3 GewO ist Ihr Rauchfangkehrer außerdem verpflichtet, den jeweils geltenden Höchsttarif für verpflichtende Tätigkeiten einzuhalten.

Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

LGBL. Nr. 118/2015
Gemäß § 123 Abs. 3 GewO ist Ihr Rauchfangkehrer außerdem verpflichtet, den jeweils geltenden Höchsttarif für verpflichtende Tätigkeiten einzuhalten.

Erläuterungen

Landesgesetze übertragen den öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrern sicherheitsrelevante Aufgaben, z. B. die regelmäßige Überprüfung von Feuerungs- und Abgasanlagen, die Mitwirkung in Bauverfahren sowie die Mitwirkung bei der Vollziehung von Luftreinhaltegesetzen (z. B. Befundung, Mängelmeldung). Diese Aufgaben sind insbesondere im Bereich der örtlichen Feuerpolizei, als Maßnahmen der Reinhaltung von Gebäuden und Beseitigung von Verunreinigungen, aber auch im Bereich der örtlichen Gesundheitspolizei (Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit drohen) angesiedelt.

Der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer dient bei der Durchführung von sicherheitsrelevanten Aufgaben wesentlichen öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz der Gesundheit und von Leib und Leben. Betroffen von einer allfälligen Gefährdung sind nicht nur die Benutzer des Objektes, sondern auch die Benutzer der Nachbarobjekte sowie die bei einem allfälligen Brand befassten Einsatzkräfte.

Insbesondere die Einschränkung auf Kehrgebiete dient der Gefahrenabwehr durch bessere Erreichbarkeit, leichtere Kontaktaufnahme durch den Kunden und durch die erleichterte Rechtsverfolgung; sie bietet bessere Kontrollmöglichkeiten und erleichtert die Zusammenarbeit mit den Behörden (s. bereits ErlRV 780 BlgNR XXIV. GP, 12). Gleichzeitig werden als positiver Nebeneffekt die durch EU-Richtlinien als zwingende Gründe des Allgemeininteresses verankerten Ziele des Immissionsschutzes der Luft und der Energieeffizienz von Gebäuden verfolgt.