Ihr Rauchfangkehrer in Waidhofen an der Ybbs

Rechtliches

Datenschutzerklärung

Ihr Rauchfangkehrerbetrieb verarbeitet grundsätzlich (ohne zusätzliche Einwilligung durch Sie) folgende Datenarten von Ihnen:

⇒ Vorname
⇒ Nachname
⇒ Telefon- und Faxnummer
⇒ E-Mailadresse
⇒ Anschrift
⇒ INAN/BIC
⇒ UID-Nummer (nur bei Betrieben)

zum Zwecke der Kommunikation, Bearbeitung und Verrechnung

⇒ Im Rahmen seiner Kehr- und Prüftätigkeiten,
⇒ für Meldungen an Behörden bzw.
⇒ zur Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen entsprechend der geltenden Landesgesetze und
⇒ zur Erfüllung der von Ihnen beauftragten Gunstarbeiten


Folgende Daten werden an folgende Empfänger übermittelt:

Daten Datenempfänger / Empfängerkategorie Empfängerland
Adressdaten Behörden / Gemeinden Österreich
Adressdaten, UID-Nr, Bankdaten Dienstleister der Steuerlegung Österreich
Alle Daten s.o. Programmanbieter
Rauchfangkehrersoftware
Österreich
Alle Daten s.o. Dienstleister der IT-Betreuung Österreich
Name, Bankdaten Bankinstitute Österreich
Adressdaten Post Österreich
Telefon, E-Mail, Adressdaten Anbieter von Kommunikationsdiensten Österreich

Zum Zwecke der Qualitätssicherung (gilt nur für Rauchfangkehrerbetriebe, die am gemeinsamen Managementsystem der österreichischen Rauchfangkehrer teilnehmen, siehe bitte www.rauchfangkehrer-zert.at), kann Ihr Name im Rahmen der Erfassung von Kundenrückmeldungen an den Umwelt- und Qualitätsbeauftragten des gemeinsamen Managementsystems, die EFG Umwelt- und Klimawerkstatt GmbH in Wien vereinzelt weitergeleitet werden.

Die Aufbewahrungsdauer der Unterlagen, in denen oben genannte Daten enthalten sind, entnehmen Sie bitte folgender Liste Lösch- und Aufbewahrungsfristen:

Datenarten / Dokument Aufbewahrungs- bzw. Löschfrist Grundlage
Unterlagen Feuerbeschau 10 Jahre nach letztem Eintrag Ergibt sich aus Durchführungsperiode lt. NÖ FG 2015

Kehrbuch (Hausakte, Überprüfungsbücher

oder Hauslisten), Messungen und Benützung/Nichtbenützung der Abgasanlage)

Solange Gebäude steht NÖ FG 2015 § 20 (…für jedes Gebäude hat der Rfk. Aufzeichnungen zu führen
Alle anderen Aufzeichnungen (Mängelmeldungen und sonstige Überprüfungen) 7 Jahre gemäß Feuerwehrgesetz 2015 § 20 sind Aufzeichnungen zu führen¸ (keine Angabe); Perioden bis zur nächsten Durchführung lt. NÖ Überprüfungs- und Kehrperioden VO sind kürzer 7 Jahre; BAO § 132 (2), UGB (7 Jahre)
Belege des Rechnungswesens (Rechnungen, …) 7 Jahre Bundesabgabenordnung (BAO) § 132 (2), Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Aufzeichnungen zu Gunstarbeiten/Nebenarbeiten 7 Jahre Bundesabgabenordnung (BAO) § 132 (2), Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Entschädigungsklagen von Kunden (Haftpflichtversicherungs-unterlagen) 3 Jahre Allgemeiner Schadenersatz nach § 1489 ABGB

Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zu. 
Dafür wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb. 
Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig. Wir ersuchen Sie jedoch, im Falle eines vermuteten Verstoßes sich zuerst mit Ihrem Rauchfangkehrerbetrieb in Verbindung zu setzen, damit dieser die Thematik im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung aufklären und lösen kann.